65

§ 65 PolG NRW

Schusswaffengebrauch gegen Personen in einer Menschenmenge

(1)

Schusswaffen dürfen gegen Personen in einer Menschenmenge nur gebraucht werden, wenn von ihr oder aus ihr heraus schwerwiegende Gewalttaten begangen werden oder unmittelbar bevorstehen und andere Maßnahmen keinen Erfolg versprechen.

(2)

Wer sich aus einer solchen Menschenmenge nach wiederholter Androhung des Schusswaffengebrauchs nicht entfernt, obwohl ihm das möglich ist, ist nicht Unbeteiligter im Sinne des § 63 Abs. 4.

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PolG NRW

Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen; Bekanntmachung der Neufassung

NW Nordrhein-Westfalen
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