65

§ 65 LBauO

Behandlung des Bauantrags

(1)
1

Die Bauaufsichtsbehörde hat zu prüfen, ob dem Vorhaben baurechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen, sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

2

Obliegt die Entscheidung über die Vereinbarkeit des Vorhabens mit sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften einer anderen Behörde, ist die Prüfung durch die Bauaufsichtsbehörde insoweit eingeschränkt.

3

Die Nachweise des Wärme- und Schallschutzes sind nicht zu prüfen.

(2)
1

Die Bauaufsichtsbehörde hat nach Eingang des Bauantrags binnen 15 Arbeitstagen zu prüfen, ob

1.

der Bauantrag und die Bauunterlagen vollständig,

2.

andere Behörden oder Stellen zu beteiligen und

3.

sachverständige Personen heranzuziehen

sind.

2

Ist der Bauantrag unvollständig oder weist er sonst erhebliche Mängel auf, fordert die Bauaufsichtsbehörde die Bauherrin oder den Bauherrn innerhalb einer angemessenen Frist zur Nachbesserung auf. § 63 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

3

Werden die Mängel innerhalb der Frist nicht behoben, gilt der Antrag als zurückgenommen.

4

Die Bauaufsichtsbehörde führt unverzüglich einen Anhörungstermin durch, wenn dies der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens dient.

(3)

Typenprüfungen sind nach § 75 zu behandeln.

(4)
1

Legt die Bauherrin oder der Bauherr Bescheinigungen einer sachverständigen Person im Sinne der Rechtsverordnung nach § 87 Abs. 5 vor, wird vermutet, dass die bauaufsichtlichen Anforderungen insoweit erfüllt sind.

2

Die Bauaufsichtsbehörde kann die Vorlage solcher Bescheinigungen verlangen.

3

Sie ist nicht verpflichtet, den Inhalt der Bescheinigungen zu überprüfen.

(5)
1

Ist die Erteilung der Baugenehmigung von der Zustimmung, dem Einvernehmen, der Genehmigung oder der Erlaubnis einer anderen Behörde abhängig oder muss über das Vorhaben im Benehmen mit einer anderen Behörde entschieden werden, so holt die Bauaufsichtsbehörde die Entscheidung der anderen Behörde ein.

2

Zu diesem Zweck kann sie der anderen Behörde personenbezogene Daten übermitteln, die diese für ihre Entscheidung benötigt.

3

Eine nach landesrechtlichen Vorschriften erforderliche Entscheidung nach Satz 1 gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Eingang des Ersuchens unter Angabe der Gründe versagt wird; dies gilt nicht, wenn die Bauaufsichtsbehörde auf begründeten Antrag der anderen Behörde die Frist verlängert hat.

4

Die Bauaufsichtsbehörde teilt die Entscheidung der anderen Behörde zusammen mit ihrer Entscheidung der Bauherrin oder dem Bauherrn mit.

(6)
1

Betrifft das Vorhaben eine Anlage, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. EU Nr. L 328 S. 82) in der jeweils geltenden Fassung fällt, gilt ergänzend Folgendes:

1.

Auf Antrag der Bauherrin oder des Bauherrn werden das bauaufsichtliche Verfahren sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind, über eine einheitliche Stelle im Sinne des § 71a VwVfG abgewickelt.

2.

Die einheitliche Stelle stellt ein Verfahrenshandbuch für Bauherrinnen und Bauherren bereit und macht diese Informationen auch im Internet zugänglich. Dabei geht sie gesondert auch auf kleinere Vorhaben und Vorhaben zur Eigenversorgung mit Elektrizität ein. In den im Internet veröffentlichten Informationen weist die einheitliche Stelle auch darauf hin, für welche Vorhaben sie zuständig ist und welche weiteren einheitlichen Stellen in Rheinland-Pfalz für Vorhaben nach Satz 1 zuständig sind.

3.

Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erstellt die Bauaufsichtsbehörde einen Zeitplan für das weitere Verfahren und teilt diesen Zeitplan der antragstellenden Person mit.

2

Einheitliche Stelle im Sinne des Satzes 1 ist die untere Bauaufsichtsbehörde.

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