65

§ 65 DRiG

Versetzungsverfahren

(1)

Für das Verfahren bei Versetzung im Interesse der Rechtspflege (Versetzungsverfahren) gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung sinngemäß.

(2)
1

Das Verfahren wird durch einen Antrag der obersten Dienstbehörde eingeleitet.

2

Ein Vorverfahren findet nicht statt.

3

Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht wirkt an dem Verfahren nicht mit.

(3)

Das Gericht erklärt eine der in § 31 vorgesehenen Maßnahmen für zulässig oder weist den Antrag zurück.

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DRiG

Deutsches Richtergesetz

DE Bund
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