64c

§ 64c BauO LSA

Ausgleichsmaßnahmen

(1)
1

Antragsteller und Antragstellerinnen, die nicht in die Liste nach § 64a Abs. 2 eingetragen werden können, weil sie aufgrund von wesentlichen Unterschieden nicht über eine gleichwertige Berufsqualifikation verfügen, und die über einen Ausbildungsnachweis verfügen, der dem Berufsqualifikationsniveau nach Artikel 11 Buchst. b, c, d oder e der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, können einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang absolvieren oder eine Eignungsprüfung ablegen.

2

Beantragt ein Inhaber einer Berufsqualifikation gemäß Artikel 11 Buchst. a der Richtlinie 2005/36/EG die Anerkennung seiner Berufsqualifikationen und ist die erforderliche Berufsqualifikation unter Artikel 11 Buchst. d der Richtlinie 2005/36/EG eingestuft, so kann die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt sowohl einen Anpassungslehrgang als auch eine Eignungsprüfung vorschreiben.

(2)
1

Die Einzelheiten zur Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen werden durch Satzung der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt festgelegt.

2

Die Satzung bedarf der Genehmigung des für Kammern zuständigen Ministeriums als Rechtsaufsichtsbehörde.

(3)
1

Die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt kann mit anderen zuständigen Stellen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland landesübergreifende Vereinbarungen zur Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen schließen.

2

Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung des für Kammern zuständigen Ministeriums.

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BauO LSA

Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt

ST Sachsen-Anhalt
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