Beamtinnen und Beamten ist, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, auf Antrag für die Dauer von längstens 24 Monaten Teilzeitbeschäftigung im Umfang von durchschnittlich mindestens 15 Stunden je Woche als Familienpflegezeit zu bewilligen
zur Pflege pflegebedürftiger naher Angehöriger im Sinne des § 7 Absatz 3 und 4 des Pflegezeitgesetzes in häuslicher Umgebung oder
zur Betreuung minderjähriger pflegebedürftiger naher Angehöriger in häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung.
Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst kann eine Familienpflegezeit mit mindestens 15 Stunden je Woche bewilligt werden, soweit dies nach der Struktur der Ausbildung möglich ist und der Erfolg der Ausbildung nicht gefährdet wird. § 64a Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.
Die Familienpflegezeit soll spätestens acht Wochen vor ihrem Beginn schriftlich beantragt werden.
Gleichzeitig ist zu erklären, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang die Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen werden soll.
Dabei ist auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit anzugeben. § 64a Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend.
Ist die Familienpflegezeit für weniger als 24 Monate bewilligt worden, kann sie mit Zustimmung der oder des Dienstvorgesetzten nachträglich bis zur Dauer von 24 Monaten verlängert werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen. § 64a Absatz 4 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend.
Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 für die Bewilligung der Familienpflegezeit nicht mehr vor, so ist die Bewilligung mit Ablauf des Kalendermonats, der auf den Wegfall der Voraussetzungen folgt, zu widerrufen.
Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, jede Änderung der Tatsachen mitzuteilen, die für die Bewilligung maßgeblich sind.
Ist den Beamtinnen oder Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zumutbar, ist die Bewilligung zu widerrufen, wenn dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
Im Übrigen bedarf eine vorzeitige Beendigung der Familienpflegezeit der Zustimmung der oder des Dienstvorgesetzten.
Für die Familienpflegezeit nach Absatz 1 gilt § 64 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.