64a

§ 64a SchulG

Sprachförderung

1

Kinder, die zur Einschulung anstehen, sind verpflichtet, an einer Feststellung des Sprachförderbedarfs teilzunehmen.

2

Der nachweisliche Besuch eines Kindergartens nach dem Kindertagesstättengesetz ersetzt die Verpflichtung nach Satz 1.

3

Soweit Defizite in der sprachlichen Entwicklung erkennbar werden, die einen erfolgreichen Schulbesuch nicht erwarten lassen, sollen die Kinder zur Teilnahme an Sprachfördermaßnahmen verpflichtet werden.

4

Das Nähere, insbesondere über Zuständigkeit, Verfahren, Zeitpunkt und Inhalt der Feststellung des Sprachförderbedarfs, regelt die Schulordnung.

5

Dabei ist der Zeitpunkt der Feststellung so zu bestimmen, dass ausreichend Zeit zur Durchführung der Sprachfördermaßnahmen bleibt.

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SchulG

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