64a

§ 64a LBG M-V

Kurzzeitige Verhinderung, Pflegezeit

(1)
1

Beamtinnen oder Beamte sind für bis zu zehn Arbeitstage, davon bis zu neun Arbeitstage unter Fortzahlung der Bezüge, vom Dienst freizustellen, wenn dies erforderlich ist, um für pflegebedürftige nahe Angehörige im Sinne des § 7 Absatz 3 und 4 des Pflegezeitgesetzes in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen (kurzzeitige Verhinderung).

2

Die Verhinderung an der Dienstleistung sowie deren voraussichtliche Dauer sind unverzüglich mitzuteilen.

3

Die Pflegebedürftigkeit der nahen Angehörigen und die Erforderlichkeit der Maßnahme nach Satz 1 sind durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen.

(2)
1

Beamtinnen oder Beamten ist auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge oder Teilzeitbeschäftigung zu bewilligen (Pflegezeit), wenn sie

1.

pflegebedürftige nahe Angehörige im Sinne des § 7 Absatz 3 und 4 des Pflegezeitgesetzes in häuslicher Umgebung pflegen oder

2.

minderjährige pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung betreuen oder

3.

nahe Angehörige begleiten, die an einer Erkrankung leiden, die progredient verläuft und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat, bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativmedizinische Behandlung notwendig ist und die eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt.

2

Beamtinnen oder Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst kann Teilzeitbeschäftigung mit mindestens einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, soweit dies nach der Struktur der Ausbildung möglich ist und der Erfolg der Ausbildung nicht gefährdet wird.

3

Wird Teilzeit in Anspruch genommen, ist den Wünschen der Beamtinnen oder Beamten hinsichtlich der Verteilung der Arbeitszeit zu entsprechen, soweit keine dringenden dienstlichen Gründe entgegenstehen.

4

Die Pflegebedürftigkeit der nahen Angehörigen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 ist durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung nachzuweisen.

5

Die Erkrankung nach Satz 1 Nummer 3 ist durch ärztliches Zeugnis nachzuweisen.

(3)
1

Die Pflegezeit ist spätestens zehn Arbeitstage vor ihrem Beginn schriftlich zu beantragen.

2

Gleichzeitig ist zu erklären, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang die Freistellung vom Dienst in Anspruch genommen werden soll.

3

Bei Inanspruchnahme einer teilweisen Freistellung vom Dienst ist die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit anzugeben.

4

Wird Pflegezeit nach einer Familienpflegezeit nach § 64b für die Pflege oder Betreuung derselben oder desselben pflegebedürftigen nahen Angehörigen in Anspruch genommen, muss sie sich unmittelbar an die Familienpflegezeit anschließen und ist abweichend von Satz 1 spätestens acht Wochen vor Beginn der Pflegezeit zu beantragen.

(4)
1

Die Pflegezeit beträgt für jede nahe Angehörige oder jeden nahen Angehörigen in den Fällen von Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 längstens sechs Monate, in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 längstens drei Monate (Höchstdauer).

2

Für einen kürzeren Zeitraum in Anspruch genommene Pflegezeit kann mit Zustimmung der oder des Dienstvorgesetzten bis zur Höchstdauer verlängert werden.

3

Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn ein vorgesehener Wechsel in der pflegenden Person aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann.

4

Pflegezeit und Familienpflegezeit nach § 64b dürfen insgesamt die Dauer von 24 Monaten je pflegebedürftiger naher Angehöriger oder pflegebedürftigem nahen Angehörigen nicht überschreiten.

(5)
1

Sind die nahen Angehörigen nicht mehr pflegebedürftig oder die häusliche Pflege unmöglich oder unzumutbar, so ist die Bewilligung der Pflegezeit mit Ablauf von vier Wochen nach Eintritt oder Kenntnis der veränderten Umstände zu widerrufen.

2

Die oder der Dienstvorgesetzte ist über die veränderten Umstände unverzüglich zu unterrichten.

3

Eine vorzeitige Beendigung der Pflegezeit bedarf ihrer oder seiner Zustimmung.

(6)

Für die Pflegezeit nach Absatz 2 gilt § 64 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

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