Der Personalrat bestimmt gleichberechtigt mit bei allen personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Maßnahmen, die die Beschäftigten der Dienststelle insgesamt, Gruppen von ihnen oder einzelne Beschäftigte betreffen oder sich auf sie auswirken.
Eine Maßnahme ist eine Handlung oder Entscheidung, durch die die Dienststelle in eigener Zuständigkeit eine Regelung trifft, die die Beschäftigten nicht nur geringfügig berührt oder innerdienstliche Verhältnisse nicht nur unwesentlich und nicht nur kurzfristig verändert.
Keine Maßnahmen sind insbesondere
Handlungen, die eine Maßnahme nur vorbereiten,
Erläuterungen bestehender verbindlicher Regelungen oder
Weisungen zur Erfüllung dienstlicher Obliegenheiten.
Die Mitbestimmung entfällt bei:
Erlass von Rechtsvorschriften,
Organisationsentscheidungen der Landesregierung,
allgemeinen Regelungen der Landesregierung oder einer obersten Landesbehörde, die nach § 81 mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften zu vereinbaren sind.
Der Personalrat kann seine Zustimmung durch Vereinbarung mit der Dienststelle für bestimmte Maßnahmen oder Gruppen von Maßnahmen vorab erteilen. § 78 bleibt unberührt.