64

§ 64 MStV

Vielfaltssichernde Maßnahmen

Stellen die vorgenannten Vorschriften auf vielfaltssichernde Maßnahmen bei einem Veranstalter oder Unternehmen ab, gelten als solche Maßnahmen:

1.

die Einräumung von Sendezeit für unabhängige Dritte (§ 65),

2.

die Einrichtung eines Programmbeirats (§ 66).

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