64

§ 64 KrO

Ersatzvornahme

Kommt der Kreis einer Anordnung der Kommunalaufsichtsbehörde nicht innerhalb der bestimmten Zeit nach, so kann die Kommunalaufsichtsbehörde die Anordnung anstelle und auf Kosten des Kreises selbst durchführen oder die Durchführung einem anderen übertragen.

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KrO

Kreisordnung

SH Schleswig-Holstein
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