64

§ 64 KrO NRW

Auftragsangelegenheiten

Bis zum Erlaß neuer Vorschriften sind die den Kreisen zur Erfüllung nach Weisung übertragenen staatlichen Angelegenheiten (Auftragsangelegenheiten), unbeschadet des § 42 Buchstaben d und f, nach den bisherigen Vorschriften durchzuführen.

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KrO NRW

Kreisordnung

NW Nordrhein-Westfalen
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