Bis zum Erlaß neuer Vorschriften sind die den
Kreisen zur Erfüllung nach Weisung übertragenen staatlichen Angelegenheiten
(Auftragsangelegenheiten), unbeschadet des § 42 Buchstaben d und f, nach den
bisherigen Vorschriften durchzuführen.
Hier wird dein Normenverlauf erscheinen
KrO NRW
Kreisordnung
Nordrhein-Westfalen
Wir verwenden optionale Cookies zu
Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.