64

§ 64 HBauO

Baugenehmigungsverfahren

(1)

Bei genehmigungsbedürftigen baulichen Anlagen, die nicht unter § 63 fallen, prüft die Bauaufsichtsbehörde

1.

§§ 14 und 29 bis 38 BauGB sowie auf § 172 BauGB gestützte Verordnungen,

2.

bei Grundstücken im Hafengebiet §§ 3 und 6 des Hafenentwicklungsgesetzes,

3.

die Hamburgische Baumschutzverordnung,

4.

die Einhaltung der Anforderungen nach §§ 14, 15 und 17 des Bundesnaturschutzgesetzes in den Fällen, in denen dies nach § 18 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes vorgesehen ist,

5.

§ 22 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bei Gebäuden mit gewerblichen Nutzungseinheiten,

6.

Anforderungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes.

(2)
1

Die Bauaufsichtsbehörde hat über den Antrag innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen zu entscheiden.

2

Die Frist kann im Einvernehmen mit der Bauherrin bzw. dem Bauherrn verlängert werden.

3

Die Frist nach Satz 1 gilt nicht für Vorhaben innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands eines Betriebsbereichs nach § 70 Absatz 4 Satz 1 oder innerhalb des Achtungsabstands, sofern ein angemessener Sicherheitsabstand noch nicht ermittelt wurde.

(3)
1

Bei Anlagen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 fallen, ist über den Bauantrag innerhalb eines Jahres nach Vollständigkeit der Antragsunterlagen zu entscheiden; die Bauaufsichtsbehörde kann diese Frist gegenüber der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller aus wichtigem Grund um bis zu ein Jahr verlängern.

2

Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der nach Satz 1 maßgeblichen Frist versagt worden ist.

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HBauO

Hamburgische Bauordnung

HH Hamburg
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