Bei genehmigungsbedürftigen baulichen Anlagen, die nicht unter § 63 fallen, prüft die Bauaufsichtsbehörde
§§ 14 und 29 bis 38 BauGB sowie auf § 172 BauGB gestützte Verordnungen,
bei Grundstücken im Hafengebiet §§ 3 und 6 des Hafenentwicklungsgesetzes,
die Hamburgische Baumschutzverordnung,
die Einhaltung der Anforderungen nach §§ 14, 15 und 17 des Bundesnaturschutzgesetzes in den Fällen, in denen dies nach § 18 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes vorgesehen ist,
§ 22 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bei Gebäuden mit gewerblichen Nutzungseinheiten,
Anforderungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes.
Die Bauaufsichtsbehörde hat über den Antrag innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen zu entscheiden.
Die Frist kann im Einvernehmen mit der Bauherrin bzw. dem Bauherrn verlängert werden.
Die Frist nach Satz 1 gilt nicht für Vorhaben innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands eines Betriebsbereichs nach § 70 Absatz 4 Satz 1 oder innerhalb des Achtungsabstands, sofern ein angemessener Sicherheitsabstand noch nicht ermittelt wurde.
Bei Anlagen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 fallen, ist über den Bauantrag innerhalb eines Jahres nach Vollständigkeit der Antragsunterlagen zu entscheiden; die Bauaufsichtsbehörde kann diese Frist gegenüber der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller aus wichtigem Grund um bis zu ein Jahr verlängern.
Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der nach Satz 1 maßgeblichen Frist versagt worden ist.