64

§ 64 FGO

(1)

Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben. § 129a Absatz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(2)

Der Klage sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden; § 77 Abs. 2 gilt sinngemäß.

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FGO

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