63a

§ 63a LHO

Bewegliche Sachen

(1)
1

Bewegliche Sachen dürfen abweichend von § 63 Abs. 1 mit Einwilligung des Finanzministeriums verkauft oder anderweitig veräußert werden, wenn sie von geringerer Bedeutung sind und eine im Haushaltsgesetz genannte Wertgrenze nicht überschreiten.

2

Das Finanzministerium kann auf seine Mitwirkung verzichten.

(2)
1

Abweichend von Absatz 1 dürfen bewegliche Sachen ausnahmsweise auch dann mit Einwilligung des Finanzministeriums verkauft oder anderweitig veräußert werden, wenn dies aus zwingenden Gründen erforderlich ist.

2

Der Landtag ist unverzüglich hiervon zu unterrichten.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

LHO

Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern

MV Mecklenburg-Vorpommern
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