63

§ 63 StVZO

Anwendung der für Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften

1

Die Vorschriften über Abmessungen, Achslast, Gesamtgewicht und Bereifung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern (§§ 32, 34, 36 Absatz 1) gelten für andere Straßenfahrzeuge entsprechend.

2

Für die Nachprüfung der Achslasten gilt § 31c mit der Abweichung, dass der Umweg zur Waage nicht mehr als 2 km betragen darf.

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StVZO

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

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