63

§ 63 StBerG

Mitteilung der Ablehnung eines Auftrags

1

Steuerberater und Steuerbevollmächtigter, die in ihrem Beruf in Anspruch genommen werden und den Auftrag nicht annehmen wollen, haben die Ablehnung unverzüglich zu erklären.

2

Sie haben den Schaden zu ersetzen, der aus einer schuldhaften Verzögerung dieser Erklärung entsteht.

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StBerG

Steuerberatungsgesetz

DE Bund
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