63

§ 63 SchulG

Unterbringung in Heimen

1

Schülerinnen und Schüler können, wenn es für den Besuch einer Förderschule erforderlich ist, mit Zustimmung der Eltern und nach Anhörung des Jugendamtes in Heimen, in teilstationären Einrichtungen oder in Familienpflege untergebracht werden. § 1631 b des Bürgerlichen Gesetzbuches bleibt unberührt.

2

Die Schulbehörde entscheidet im Einvernehmen mit dem zuständigen Jugend- oder Sozialhilfeträger.

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SchulG

Schulgesetz

RP Rheinland-Pfalz
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