63

§ 63 SOG M-V

Amtliche Verwahrung

(1)
1

Wird eine Sache amtlich oder durch einen Anderen in amtlichem Auftrag verwahrt, so ist das Erforderliche zu veranlassen, um einem Verderb oder einer wesentlichen Minderung ihres Wertes vorzubeugen.

2

Dies gilt nicht, wenn der Andere auf Verlangen der früheren Gewahrsamsinhaberinnen oder Gewahrsamsinhaber mit der Verwahrung beauftragt worden sind.

3

Abweichende Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(2)

Die verwahrten Sachen sind zu verzeichnen und so zu kennzeichnen, dass Verwechselungen vermieden werden.

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SOG M-V

Sicherheits- und Ordnungsgesetz

MV Mecklenburg-Vorpommern
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