63

§ 63 GO NRW

Vertretung der Gemeinde

(1)

Unbeschadet der dem Rat und seinen Ausschüssen zustehenden Entscheidungsbefugnisse ist der Bürgermeister der gesetzliche Vertreter der Gemeinde in Rechts- und Verwaltungsgeschäften. § 74 Abs. 3 und § 64 bleiben unberührt.

(2)

Für die Vertretung der Gemeinde in Organen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen gilt § 113.

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GO NRW

Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen

NW Nordrhein-Westfalen
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