63

§ 63 BauO LSA

Baugenehmigungsverfahren

1

Bei genehmigungsbedürftigen baulichen Anlagen, die nicht unter § 62 fallen, prüft die Bauaufsichtsbehörde die

1.

Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 des Baugesetzbuches,

2.

Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften und

3.

Einhaltung der anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung diesbezüglich eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird.

2

§ 65 bleibt unberührt.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BauO LSA

Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt

ST Sachsen-Anhalt
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