63

§ 63 BNotO

Einsicht der Notarkammer

(1)

Der Notariatsverwalter ist verpflichtet, Beauftragten der Notarkammer Einsicht in die Akten und Verzeichnisse sowie in die in seiner Verwahrung befindlichen Urkunden zu gewähren. § 78i bleibt unberührt.

(2)

Die Prüfungsbefugnisse der Aufsichtsbehörde bleiben unberührt.

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BNotO

Bundesnotarordnung

DE Bund
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