62

§ 62 SGB 2

Schadenersatz

Wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

eine Einkommensbescheinigung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausfüllt,

2.

eine Auskunft nach § 57 oder § 60 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt,

ist zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

SGB 2

Sozialgesetzbuch – Zweites Buch – Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende

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