62

§ 62 NWG

Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung(zu § 40 Abs. 1 WHG)

1

Der Eigentümer eines Gewässers erster Ordnung kann den nach dem bis zum 14. Juli 1960 geltenden Recht zur Unterhaltung öffentlich-rechtlich Verpflichteten in Höhe der bisherigen Verpflichtung zu den Kosten der Unterhaltung heranziehen.

2

Der Kostenbeitrag darf den Durchschnitt der Aufwendungen nicht übersteigen, die in den letzten zehn Jahren vor dem Übergang der Unterhaltungspflicht erforderlich waren.

3

Die nach dem bis zum 14. Juli 1960 geltenden Recht begründete Pflicht, zu den Kosten der Unterhaltung eines schon bisher vom Land zu unterhaltenden Gewässers erster Ordnung beizutragen, ist bestehen geblieben.

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NWG

Niedersächsisches Wassergesetz

NI Niedersachsen
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