62

§ 62 MedienG LSA

Rechtsschutz gegen Maßnahmen der Medienanstalt Sachsen-Anhalt

(1)
1

Gegen Maßnahmen der Medienanstalt Sachsen-Anhalt auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts kann unmittelbar die verwaltungsgerichtliche Klage erhoben werden.

2

Ein Vorverfahren findet nicht statt.

(2)

In einem gerichtlichen Verfahren kann die Revision zum Bundesverwaltungsgericht auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung der Bestimmungen des Medienstaatsvertrages beruht.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

MedienG LSA

Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt

ST Sachsen-Anhalt
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