62

§ 62 LJVollzG

Verpflegung und Einkauf

(1)
1

Zusammensetzung und Nährwert der Anstaltsverpflegung entsprechen den Anforderungen an eine gesunde Ernährung und werden ärztlich überwacht.

2

Auf ärztliche Anordnung wird besondere Verpflegung gewährt.

3

Den Gefangenen ist zu ermöglichen, Speisevorschriften ihrer Religionsgemeinschaft zu befolgen.

(2)
1

Den Gefangenen wird ermöglicht einzukaufen.

2

Die Anstalt wirkt auf ein Angebot hin, das auf Wünsche und Bedürfnisse der Gefangenen Rücksicht nimmt.

3

Den Gefangenen soll auch die Möglichkeit eröffnet werden, unmittelbar oder über Dritte Gegenstände über den Versandhandel zu beziehen.

4

Das Verfahren des Einkaufs, einschließlich des Einkaufs über den Versandhandel, regelt die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter.

5

Strafgefangene und Jugendstrafgefangene können Nahrungs-, Genuss- und Körperpflegemittel nur vom Haus- und Taschengeld, andere Gegenstände in angemessenem Umfang auch vom Eigengeld einkaufen.

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