Zusammensetzung und Nährwert der Anstaltsverpflegung entsprechen den Anforderungen an eine gesunde Ernährung und werden ärztlich überwacht.
Auf ärztliche Anordnung wird besondere Verpflegung gewährt.
Den Gefangenen ist zu ermöglichen, Speisevorschriften ihrer Religionsgemeinschaft zu befolgen.
Den Gefangenen wird ermöglicht einzukaufen.
Die Anstalt wirkt auf ein Angebot hin, das auf Wünsche und Bedürfnisse der Gefangenen Rücksicht nimmt.
Den Gefangenen soll auch die Möglichkeit eröffnet werden, unmittelbar oder über Dritte Gegenstände über den Versandhandel zu beziehen.
Das Verfahren des Einkaufs, einschließlich des Einkaufs über den Versandhandel, regelt die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter.
Strafgefangene und Jugendstrafgefangene können Nahrungs-, Genuss- und Körperpflegemittel nur vom Haus- und Taschengeld, andere Gegenstände in angemessenem Umfang auch vom Eigengeld einkaufen.