Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident kann Personen, die an der Hochschule lehren oder aufgrund ihrer wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen oder besonderen Praxiserfahrung im Hinblick auf die Profilbildung im besonderen Interesse der Hochschule liegen, ohne dort hauptberuflich tätig zu sein, und aufgrund ihrer wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen die Voraussetzungen für die Einstellung von Professorinnen oder Professoren erfüllen (§ 49), auf Vorschlag der Hochschule zu Honorarprofessorinnen oder Honorarprofessoren bestellen.
Diese haben regelmäßig Lehrveranstaltungen in einem von der Präsidentin oder dem Präsidenten festzulegenden Umfang durchzuführen.§ 61 Abs. 1 gilt entsprechend.
Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren sind während der Dauer ihrer Bestellung berechtigt, die Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“ zu führen.
Die Bestellung kann unter den Voraussetzungen des § 61 Abs. 2 oder, sofern ein erheblicher Ansehensverlust für diese zu besorgen ist, auf Vorschlag der Hochschule widerrufen werden.