62

§ 62 HmbVwVfG

Ergänzende Anwendung von Vorschriften

1

Soweit sich aus den §§ 54 bis 61 nichts Abweichendes ergibt, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes.

2

Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.

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HmbVwVfG

Hamburgisches Verwaltungsverfahrensgesetz

HH Hamburg
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