Keiner Genehmigung nach diesem Gesetz bedürfen unter den Voraussetzungen des Absatzes 2
die Errichtung von
Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 ohne Tiefgaragen und
freistehenden Wohngebäuden der Gebäudeklasse 3 ohne Tiefgaragen,
einschließlich der zugehörigen Nebenanlagen und Nebengebäude sowie mit Räumen zur Ausübung freier Berufe nach § 13 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787), zuletzt geändert am 3. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 176 S. 1, 6), in der jeweils geltenden Fassung,
die Änderung von baulichen Anlagen, sofern dadurch bauliche Anlagen im Sinne von Nummer 1 entstehen,
die Nutzungsänderung von Dachgeschossen zu Wohnzwecken sowie die Errichtung von Dachgauben bei Gebäuden gemäß Nummer 1
im Anwendungsbereich des § 34 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geändert am 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 394 S. 1, 28), in der jeweils geltenden Fassung unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Nummern 3 bis 5,
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 BauGB unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Nummern 2 bis 5,
die Modernisierung und der Ersatz von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien (Repowering).
Satz 1 gilt nicht für Sonderbauten mit Ausnahme der Anlagen nach Satz 1 Nummer 4, Werbeanlagen und die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung eines oder mehrerer Gebäude, wenn dadurch dem Wohnen dienende Nutzungseinheiten mit einer Größe von insgesamt mehr als 5000 m Brutto-Grundfläche geschaffen werden, die innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands eines Betriebsbereichs im Sinne des § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung vom 17. Mai 2013 (BGBl. 2013 I S. 1275, 2021 I S. 123), zuletzt geändert am 3. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 225 S. 1, Nr. 340 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung liegen; ist der angemessene Sicherheitsabstand noch nicht ermittelt worden, ist maßgeblich, ob sich das Vorhaben innerhalb des Achtungsabstands des Betriebsbereichs befindet.
Nach Absatz 1 ist ein Bauvorhaben genehmigungsfrei gestellt, wenn
es im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 Absatz 1 oder 2 BauGB liegt,
es den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht,
die Erschließung im Sinne des Baugesetzbuchs gesichert ist,
es nicht im Gebiet einer auf § 172 BauGB gestützten Verordnung liegt und
die Bauaufsichtsbehörde nicht innerhalb der Frist nach Absatz 3 Satz 2 erklärt, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll oder eine vorläufige Untersagung nach § 15 Absatz 1 Satz 2 BauGB ausspricht.
Die Bauherrin bzw. der Bauherr hat die erforderlichen Bauvorlagen bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde einzureichen.
Mit dem Bauvorhaben darf einen Monat nach Eingang der erforderlichen Bauvorlagen begonnen werden.
Teilt die Bauaufsichtsbehörde der Bauherrin bzw. dem Bauherrn vor Ablauf der Frist schriftlich mit, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll und sie eine vorläufige Untersagung nach § 15 Absatz 1 Satz 2 BauGB nicht aussprechen wird, darf die Bauherrin bzw. der Bauherr mit der Ausführung des Bauvorhabens beginnen.
Das Recht zur Ausführung des Bauvorhabens entsprechend der eingereichten Unterlagen erlischt, wenn innerhalb von drei Jahren nach Vorliegen der Voraussetzungen nach den Sätzen 2 und 3 mit dessen Ausführung nicht begonnen wurde oder die Bauausführung mehr als drei Jahre unterbrochen worden ist.
Die Erklärung der Bauaufsichtsbehörde nach Absatz 2 Nummer 5 erste Alternative kann insbesondere deshalb erfolgen, weil sie eine Überprüfung der sonstigen Voraussetzungen des Absatzes 2 oder des Bauvorhabens aus anderen Gründen für erforderlich hält.
Darauf, dass die Bauaufsichtsbehörde von ihrer Erklärungsmöglichkeit keinen Gebrauch macht, besteht kein Rechtsanspruch.
§ 68 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4, § 69 Absatz 5, § 72 Absatz 6 Nummer 2 sowie Absätze 7 und 8 sind entsprechend anzuwenden.