Das Dienstgericht des Bundes entscheidet endgültig
in Disziplinarsachen, auch der Richter im Ruhestand;
über die Versetzung im Interesse der Rechtspflege;
bei Richtern auf Lebenszeit oder auf Zeit über die
Nichtigkeit einer Ernennung,
Rücknahme einer Ernennung,
Entlassung,
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit,
eingeschränkte Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit;
bei Anfechtung
einer Maßnahme wegen Veränderung der Gerichtsorganisation,
der Abordnung eines Richters gemäß § 37 Abs. 3,
einer Verfügung, durch die ein Richter auf Probe oder kraft Auftrags entlassen, durch die seine Ernennung zurückgenommen oder die Nichtigkeit seiner Ernennung festgestellt oder durch die er wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird,
der Heranziehung zu einer Nebentätigkeit,
einer Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3,
Das Dienstgericht des Bundes entscheidet auch über die Revision gegen Urteile der Dienstgerichte der Länder (§ 79).