61c

§ 61c UrhG

Nutzung verwaister Werke durch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten

1

Zulässig sind die Vervielfältigung und die öffentliche Zugänglichmachung von

1.

Filmwerken sowie Bildträgern und Bild- und Tonträgern, auf denen Filmwerke aufgenommen sind, und

2.

Tonträgern,

die vor dem 1. Januar 2003 von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten hergestellt wurden und sich in deren Sammlung befinden, unter den Voraussetzungen des § 61 Absatz 2 bis 5 auch durch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten.

2

Die §§ 61a und 61b gelten entsprechend.

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UrhG

Urheberrechtsgesetz

DE Bund
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