61b

§ 61b UrhG

Beendigung der Nutzung und Vergütungspflicht der nutzenden Institution

1

Wird ein Rechtsinhaber eines Bestandsinhalts nachträglich festgestellt oder ausfindig gemacht, hat die nutzende Institution die Nutzungshandlungen unverzüglich zu unterlassen, sobald sie hiervon Kenntnis erlangt.

2

Der Rechtsinhaber hat gegen die nutzende Institution Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung für die erfolgte Nutzung.

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UrhG

Urheberrechtsgesetz

DE Bund
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