Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers zur mündlichen Erörterung des Antrags oder zur Vornahme anderer für die Entscheidung über die Leistung notwendiger Maßnahmen persönlich erscheinen.
Hier wird dein Normenverlauf erscheinen
SGB 1
Sozialgesetzbuch – Erstes Buch – Allgemeiner Teil
Bund
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