61

§ 61 SBG

Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen

1

Ausnahmen vom Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen (§ 42 des Beamtenstatusgesetzes) bedürfen der Zustimmung der obersten oder der letzten obersten Dienstbehörde.

2

Die Befugnis zur Zustimmung kann auf andere Behörden übertragen werden.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

SBG

Saarländisches Beamtengesetz

SL Saarland
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