61

§ 61 LBeamtVG NRW

Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag

(1)
1

War eine Beamtin oder ein Beamter nach § 3 Satz 1 Nummer 1a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig, weil sie oder er eine pflegebedürftige Person nicht erwerbsmäßig gepflegt hat, wird für die Zeit der Pflege ein Pflegezuschlag neben dem Ruhegehalt gewährt.

2

Dies gilt nicht, wenn die allgemeine Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist.

(2)
1

Die Höhe des Pflegezuschlags ergibt sich aus der Anlage 2 zu diesem Gesetz.

2

Bei einer linearen Erhöhung der Versorgungsbezüge erhöht sich der Zuschlag entsprechend.

(3)
1

Hat eine Beamtin oder ein Beamter ein nach § 59 Absatz 3 zuzuordnendes pflegebedürftiges Kind nicht erwerbsmäßig gepflegt (§ 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch), wird neben dem Pflegezuschlag ein Kinderpflegeergänzungszuschlag gewährt.

2

Dieser wird längstens für die Zeit bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des pflegebedürftigen Kindes und nicht neben Leistungen nach § 59 oder nach § 70 Absatz 3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gewährt.

3

Die Höhe des Kinderpflegeergänzungszuschlags ergibt sich aus der Anlage 2 zu diesem Gesetz.

4

Bei einer linearen Erhöhung der Versorgungsbezüge erhöht sich der Zuschlag entsprechend.

(4)

§ 59 Absatz 7 und 8 gilt entsprechend.

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LBeamtVG NRW

Landesbeamtenversorgungsgesetz

NW Nordrhein-Westfalen
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