61

§ 61 HmbVwVfG

Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung

(1)
1

Jeder Vertragschließende kann sich der sofortigen Vollstreckung aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2 unterwerfen.

2

Die Behörde muss hierbei von dem Behördenleiter, seinem allgemeinen Vertreter oder einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes, der die Befähigung zum Richteramt hat oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllt, vertreten werden.

(2)
1

Auf öffentlich-rechtliche Verträge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist das Hamburgische Verwaltungsvollstreckungsgesetz anzuwenden.

2

Will eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts oder eine nichtrechtsfähige Vereinigung die Vollstreckung wegen einer Geldforderung betreiben, so ist § 170 Absätze 1 bis 3 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden.

3

Richtet sich die Vollstreckung wegen der Erzwingung einer Handlung, Duldung oder Unterlassung gegen eine Behörde, so ist § 172 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

HmbVwVfG

Hamburgisches Verwaltungsverfahrensgesetz

HH Hamburg
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.