61

§ 61 HWG

(zu § 98 des Wasserhaushaltsgesetzes) Einigung und Festsetzungsbescheid

(1)
1

Vor Festsetzung einer Entschädigung nach diesem Gesetz oder dem Wasserhaushaltsgesetz hat die Wasserbehörde auf eine gütliche Einigung hinzuwirken, wenn einer der Beteiligt en dies beantragt.

2

Kommt eine Einigung zustande, so ist eine Niederschrift aufzunehmen.

3

Die Niederschrift enthält

1.

Ort und Zeit der Verhandlung,

2.

die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer Bevollmächtigten sowie von Personen mit gesetzlicher Vertretungsmacht nach Namen, Beruf oder Gewerbe, Wohnort und Anschrift,

3.

die Erklärungen der Beteiligten.

4

Die Niederschrift ist den Beteiligten vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen.

5

In der Niederschrift ist zu vermerken, dass dies geschehen und die Genehmigung erteilt ist.

(2)
1

Die Beteiligten können ihre Einigung auch durch übereinstimmende schriftliche Erklärungen der Wasserbehörde zur Kenntnis bringen.

2

In diesem Falle setzt die Wasserbehörde den Ausgleich oder die Entschädigung entsprechend den Erklärungen der Beteiligten fest und stellt den Beteiligten die Festsetzung zu.

3

Diese Festsetzung kann nur mit der Begründung angefochten werden, die Erklärungen der Beteiligten seien nicht richtig wiedergegeben.

(3)
1

Kommt eine Einigung nicht zustande, so setzt die Wasserbehörde die Entschädigung fest.

2

Der Bescheid hat die Angaben nach Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 zu enthalten und ist den Beteiligten zuzustellen.

(4)

Für die Niederschrift nach Abs. 1, für die Erklärungen nach Abs. 2 Satz 1 sowie die Festsetzung der Entschädigung nach Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 ist die elektronische Form ausgeschlossen.

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