61

§ 61 GO

Wahl, Rechtsstellung und Abwahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters

(1)

Für die hauptamtliche Bürgermeisterin oder den hauptamtlichen Bürgermeister gelten die §§ 25 und 57 bis 57 d entsprechend.

(2)

In kreisfreien und in Großen kreisangehörigen Städten kann die Hauptsatzung die Amtsbezeichnung "Oberbürgermeisterin" für die Bürgermeisterin oder "Oberbürgermeister" für den Bürgermeister vorsehen.

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GO

Gemeindeordnung

SH Schleswig-Holstein
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