61

§ 61 GNotKG

Rechtsmittelverfahren

(1)
1

Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Geschäftswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers.

2

Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden bei einer Rechtsbeschwerde innerhalb der Frist für die Begründung Anträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2)
1

Der Wert ist durch den Geschäftswert des ersten Rechtszugs begrenzt.

2

Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.

(3)

Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Gegenstandswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

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