61

§ 61 BremStVollzG

Zweckgebundene Einzahlungen

1

Für Maßnahmen der Eingliederung, insbesondere Kosten der Gesundheitsfürsorge und der Aus- und Fortbildung, und für Maßnahmen der Pflege sozialer Beziehungen, insbesondere Telefonkosten und Fahrtkosten anlässlich Lockerungen, kann zweckgebunden Geld eingezahlt werden.

2

Das Geld darf nur für diese Zwecke verwendet werden.

3

Der Anspruch auf Auszahlung ist nicht übertragbar.

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BremStVollzG

Bremisches Strafvollzugsgesetz

HB Bremen
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