602

§ 602 HGB

Vorrang der Pfandrechte der Schiffsgläubiger

1

Die Pfandrechte der Schiffsgläubiger haben Vorrang vor allen anderen Pfandrechten am Schiff.

2

Sie haben Vorrang auch insoweit, als zoll- und steuerpflichtige Sachen nach gesetzlichen Vorschriften als Sicherheit für öffentliche Abgaben dienen.

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HGB

Handelsgesetzbuch

DE Bund
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