Jugend- und Auszubildendenvertretungen sind zu bilden
in Dienststellen, bei denen ein Personalrat gebildet ist und in denen mindestens fünf wahlberechtigte Dienstkräfte (§ 61 Abs. 1) beschäftigt sind; dies gilt nicht in den Fällen des § 5 Abs. 2 Nr. 4 und Nr. 12 Buchstabe c der Anlage zu § 5 Abs. 1,
in der Berufsfachschule für Bauhandwerker des Oberstufenzentrums Bautechnik/Holztechnik mit Auszubildenden im Sinne des Berufsbildungsgesetzes,
beim Berufsamt Berlin und
beim Jugendausbildungszentrum beim Bezirksamt Zehlendorf.