60

§ 60 PersVG

Bildung

Jugend- und Auszubildendenvertretungen sind zu bilden

1.

in Dienststellen, bei denen ein Personalrat gebildet ist und in denen mindestens fünf wahlberechtigte Dienstkräfte (§ 61 Abs. 1) beschäftigt sind; dies gilt nicht in den Fällen des § 5 Abs. 2 Nr. 4 und Nr. 12 Buchstabe c der Anlage zu § 5 Abs. 1,

2.

in der Berufsfachschule für Bauhandwerker des Oberstufenzentrums Bautechnik/Holztechnik mit Auszubildenden im Sinne des Berufsbildungsgesetzes,

3.

beim Berufsamt Berlin und

4.

beim Jugendausbildungszentrum beim Bezirksamt Zehlendorf.

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PersVG

Personalvertretungsgesetz

BE Berlin
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