Ist eine Sicherungshypothek im Wege der Vollstreckung eingetragen, so ist bei Veräußerung des belasteten Grundstücks die Vollstreckung in das Grundstück gegen den Rechtsnachfolger zulässig. § 6 Abs. 2 Satz 2 und § 17 gelten entsprechend.
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LVwVG
Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz
Rheinland-Pfalz
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