60

§ 60 LPVG

(Fn 40)

(1)
1

In der Landesverwaltung werden für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen, in denen Stufenvertretungen bestehen, bei den Mittelbehörden Bezirksjugend- und Auszubildendenvertretungen und bei den obersten Landesbehörden Hauptjugend- und Auszubildendenvertretungen gebildet.

2

Für sie gelten § 50 Abs. 2 und 4, §§ 55, 56, 58 und 61 entsprechend, ferner § 57 mit der Maßgabe, daß die Einrichtung von Sprechstunden entfällt.

3

Die Jugend- und Auszubildendenstufenvertretung hat höchstens fünf Mitglieder.

(2)
1

Bestehen in Fällen des § 1 Abs. 3 mehrere Jugend- und Auszubildendenvertretungen, so ist neben diesen eine Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung zu errichten.

2

Für sie gilt Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.

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LPVG

Landespersonalvertretungsgesetz

NW Nordrhein-Westfalen
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