60

§ 60 LBG

Nebentätigkeit

(1)
1

Nebentätigkeit ist jede nicht zum Hauptamt der Beamtin oder des Beamten gehörende Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes.

2

Ausgenommen sind unentgeltliche Tätigkeiten, die nach allgemeiner Anschauung zur persönlichen Lebensgestaltung gehören.

(2)
1

Nicht als Nebentätigkeiten gelten

1.

öffentliche Ehrenämter und

2.

unentgeltliche Vormundschaften, Betreuungen oder Pflegschaften.

2

Die Übernahme von Tätigkeiten nach Satz 1 ist dem Dienstvorgesetzten anzuzeigen.

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LBG

Landesbeamtengesetz

BW Baden-Württemberg
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