60

§ 60 BremStVollzG

Hausgeld

(1)

Das Hausgeld wird aus drei Siebteln der in diesem Gesetz geregelten Vergütung gebildet.

(2)

Für Gefangene, die aus einem freien Beschäftigungsverhältnis, aus einer Selbstbeschäftigung oder anderweitig regelmäßige Einkünfte haben, wird daraus ein angemessenes monatliches Hausgeld festgesetzt.

(3)

Für Gefangene, die über Eigengeld nach § 57 verfügen und keine hinreichende Vergütung nach diesem Gesetz erhalten, gilt Absatz 2 entsprechend.

(4)
1

Die Gefangenen dürfen über das Hausgeld im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes verfügen.

2

Der Anspruch auf Auszahlung ist nicht übertragbar.

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BremStVollzG

Bremisches Strafvollzugsgesetz

HB Bremen
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