6

§ 6 ZPO

Besitz; Sicherstellung; Pfandrecht

1

Der Wert wird bestimmt: durch den Wert einer Sache, wenn es auf deren Besitz, und durch den Betrag einer Forderung, wenn es auf deren Sicherstellung oder ein Pfandrecht ankommt.

2

Hat der Gegenstand des Pfandrechts einen geringeren Wert, so ist dieser maßgebend.

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ZPO

Zivilprozessordnung

DE Bund
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