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§ 6 VwKostG SH

Ermäßigung und Befreiung

Für bestimmte Arten von Amtshandlungen können aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses Gebührenermäßigung und Auslagenermäßigung sowie Gebührenbefreiung und Auslagenbefreiung vorgesehen oder zugelassen werden.

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VwKostG SH

Verwaltungskostengesetz des Landes Schleswig-Holstein

SH Schleswig-Holstein
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