6

§ 6 UVPG

Unbedingte UVP-Pflicht bei Neuvorhaben

1

Für ein Neuvorhaben, das in Anlage 1 Spalte 1 mit dem Buchstaben „X“ gekennzeichnet ist, besteht die UVP-Pflicht, wenn die zur Bestimmung der Art des Vorhabens genannten Merkmale vorliegen.

2

Sofern Größen- oder Leistungswerte angegeben sind, besteht die UVP-Pflicht, wenn die Werte erreicht oder überschritten werden.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

UVPG

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

DE Bund
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