6

§ 6 UAG

Ausschußmitglieder

(1)

Die Ausschußmitglieder werden, soweit sie nicht vom Landtag gewählt werden (§ 5), von den Fraktionen benannt.

(2)
1

Jede Fraktion benennt bis zu zwei ständige Ersatzmitglieder.

2

Diese vertreten die Ausschußmitglieder in der von der Fraktion bestimmten Reihenfolge.

(3)
1

Die Ersatzmitglieder sollen an den Sitzungen des Untersuchungsausschusses als Zuhörer teilnehmen.

2

Ein Rede-, Beratungs- und Stimmrecht haben sie nur, wenn sie ein abwesendes Ausschußmitglied vertreten.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

UAG

Untersuchungsausschußgesetz

TH Thüringen
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.