Der Angeklagte M. G. ist ausschließlich wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden. Deshalb bedurfte es hier im Rahmen der Strafzumessung nicht der Erörterung des Umstands, dass der Drogenvorrat ausschließlich dem Eigenkonsum diente. Dies wäre angesichts des Gesetzeszwecks allenfalls dann geboten gewesen, wenn der Grenzwert der nicht geringen Menge nur geringfügig überschritten gewesen wäre und deshalb keine abstrakt höhere Gefahr der wahrscheinlichen Abgabe an Dritte bestanden hätte (vgl. Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 9. Aufl., § 29a Rn. 130, § 29 Teil 13 Rn. 2).